Gerade bei unerfahrenen Autoren und kleineren Verlagen besteht häufig Unwissenheit darüber, welche Bestandteile im Rahmen des so genannten Verlagsrechts geregelt werden können und müssen. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Information über bestehende Rechte und Pflichten, sollen spätere Streitigkeiten ausgeschlossen werden.
Verlagsrecht: Was wird geregelt?
Im Sinne des Verlagsgesetzes bezeichnet das so genannte Verlagsrecht „den allgemeinen Umstand, Werke der Tonkunst (Notenmaterial) oder der Literatur ausschließlich vervielfältigen und veröffentlichen zu dürfen“. Das Verlagsrecht ist hierbei ein Teil der so genannten urheberrechtlichen Nutzungsrechte.
Der Urheber eines Werkes erteilt hierbei im Regelfall einem Verlag das Recht, sein Werk zu verlegen. Hierbei wird üblicherweise ein Verlagsvertrag geschlossen, welcher sich auf eine Vervielfältigung und Veröffentlichung des Werkes in Papierform bezieht. Soll ein Werk darüber hinaus auch in elektronischer Form veröffentlicht werden, ist hierfür eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Das Verlagsrecht deckt diese moderne Medienform der Vervielfältigung und Veröffentlichung nicht ab.
Häufige Fehler beim Umgang mit Verlags- und Urheberrechten
Grundsätzlich sollten einige Dinge beachtet werden, will man typische Fehler im Umgang mit dem Verlags- und Urheberrecht ausschließen. So gilt beispielsweise für alle nicht in einem Verlagsvertrag geregelten Fragen ausschließlich das Verlagsgesetz. Deshalb empfiehlt es sich ausdrücklich, alle einzelnen Rechte explizit und umfänglich aufzulisten.
Für Bücher gilt insbesondere, dass bei Originalausgaben und Übersetzungen immer das Urheberrecht zu beachten ist. In jedem Fall ist vor einer Veröffentlichung die Zustimmung des Autors bzw. des Rechteinhabers einzuholen. Dieser Umstand findet auch für vermeintlich gemeinfreie Werke, bei denen 70 Jahre nach dem Tod des Autors eigentlich das Urheberrecht verfällt, Anwendung. Nicht selten können derartige Werke noch durch eine spätere Bearbeitung oder Übersetzung geschützt sein.
Auch beim so genannten Titelschutz sind einige Aspekte zu bedenken. So ist im Zuge einer geplanten Veröffentlichung bei Büchern zu beachten, dass die Rechte an einem Titel erst durch dessen tatsächliche Benutzung entstehen. Die Anzeige einer geplanten Veröffentlichung reserviert einen Titel für ein in Vorbereitung befindliches Werk lediglich für einen Zeitraum von 6 Monaten.
Zitate: Ideendiebstahl oder Plagiat?
Wer Bücher veröffentlicht, in denen an übermäßig vielen Stellen aus anderen Werken abgeschrieben wurde, begeht unter Umständen einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zitierten Passagen nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet wurden. Wer derartig vorgeht, riskiert unter Umständen eine einstweilige Verfügung und gegebenenfalls auch Forderungen auf Schadenersatz. Deshalb sollten auch hier einige elementare Dinge beachtet werden.
So ist eine Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Fachbüchern generell frei. Jedoch können hier deren Formulierungen unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein. Gleichermaßen unterliegen die Werke fremder Autoren nicht der Pflicht zum Quellennachweis, wenn diese lediglich als Inspiration bei der Erstellung des eigenen Buches dienten. Auch amtliche Werke wie Gesetzestexte, Bekanntmachungen und Verordnungen unterliegen keinem urheberrechtlichen Schutz.
Für die Autoren von Büchern und Verlage gilt gleichermaßen: Vor einer geplanten Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Werkes aus der Literatur bzw. einer Tonschöpfung sollten die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen genau geprüft werden. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte immer auf die Beratung durch einen Rechtsexperten zurückgegriffen werden. Autoren und Verlage finden hierfür einen auf Fragen des Verlagsrechts spezialisierten Rechtsanwalt in Hamburg, Berlin und München sowie in vielen anderen Städten.
Bild zum Artikel: Ralf Kleemann/fotolia
4.8 (4) Er ist wieder da geschrieben von Timur Vermes September 2012 in der 6.Auflage Satire/Roman erschienen im Eichborn Verlag Plötzlich - entgegen aller Wahrscheinlichkeit - geschieht das Unmögliche...Mitten in Berlin erwacht Adolf Hitler auf einem unbebauten Grundstück...ohne seine Partei, ohne seine Gefolgsleute - und natürlich ohne seine Angetraute Eva... […]
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