Mindestlohn: Welche Änderungen treten ab 2018 in Kraft?

Euroscheine und Kleingeld
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Der Mindestlohn wird in einem Turnus von zwei Jahren neu berechnet. Innerhalb dieses Zeitraums trifft sich die sogenannte Mindestlohn-Kommission, vergleicht aktuelle Tarifverträge und gibt anschließend eine Empfehlung ab. Seit der Einführung des Mindestlohns im Jahre 2015 in Höhe von 8,50 Euro kam es zu einer Lohnangleichung – seit 2017 beträgt die Lohnuntergrenze 8,84 Euro pro Stunde. Obwohl sich die Kommission erst im Laufe dieses Jahres erneut zusammenfindet, gibt es einige Branchen, in denen eine Änderung des Mindestlohns in Kraft tritt.

Ausnahmen bleiben bestehen

Was sich auch in diesem Jahr nicht ändert, sind die Personengruppen, die vom Mindestlohn ausgeschlossen werden:
  • Auszubildende sowie Jugendliche unter 18 Jahren, ohne Berufsausbildung Ehrenamtliche
  • Langzeitarbeitslose (die Ausnahme bezieht sich jedoch nur auf die ersten sechs Monate einer neuer beruflichen Tätigkeit. Im Anschluss daran haben sie ebenfalls einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.)
  • Praktikanten, die ein Praktikum im Rahmen ihrer Ausbildung absolvieren oder wenn der Zeitraum des Praktikums weniger als drei Monate beträgt.
Bis Ende letzten Jahres waren ebenfalls Arbeitnehmer mit einem Tarifvertrag betroffen, sofern darin ein Gehalt unterhalb des Mindestlohns festgelegt wurde. Die Bundesregierung hatte jedoch beschlossen, dass ab 2018 eine allgemeine Angleichung erfolgen müsse. Viele Arbeitgeber hatten bereits 2015 ihre Bedenken zum Mindestlohn geäußert, weil sie einen Wettbewerbsnachteil fürchteten und den buchhalterischen Aufwand bemängelten. Zumindest der letzte Punkt konnte weitestgehend aus der Welt geschafft werden. Die meisten Unternehmen arbeiten mit Lohnprogrammen wie diesem hier, welches die Gehaltsabrechnungen übernimmt, sobald der neue Stundenlohn eingetragen wurde. Die Arbeit macht sich gewissermaßen von selbst. Auch die befürchteten Kündigungen blieben aus.

Welche Änderungen 2018 in Kraft treten

Folgende Branchen und Berufsgruppen können sich über einen höheren Lohn freuen:
  • Die Pflegebranche: Der Stundenlohn wurde im Westen auf 10,55 Euro, im Osten auf 10,05 Euro pro Stunde erhöht. Somit beträgt die Erhöhung in den alten Bundesländern 35 Cent, in den neuen Bundesländern 55 Cent.
  • Die Land- und Forstwirtschaft: Die Lohnuntergrenze wurde auf 9,10 Euro die Stunde angehoben.
  • Zeitungszusteller: Der Mindestlohn betrug bisher 8,50 Euro pro Stunde, weil Zeitungszusteller bis Ende 2017 nur einen Anspruch auf 85 Prozent des Mindestlohns hatten. Seit Januar beträgt dieser nun ebenfalls 100 Prozent – also 8,84 Euro pro Stunde.
  • Saisonarbeiter: Diese Berufsgruppe darf zwar auch weiterhin nur 70 Tage im Jahr und auf 450 Euro-Basis tätig sein, profitiert allerdings ab Ende des Jahres auch von der allgemeinen Lohnuntergrenze.
  • Zeit- und Leiharbeiter: Ab April können sich diese über mehr Gehalt freuen – nämlich über 9,49 Euro im Westen bzw. über 9,27 Euro im Osten.
  • Maler und Lackierer: Ab Mai gilt für Ungelernte ein Mindestlohn von 10,60 Euro pro Stunde, für Gesellen gibt es 13,30 Euro (Westen) und 12,40 Euro (Osten).
Das sind jedoch nicht die einzigen Änderungen, die 2018 in Kraft getreten sind. Neuerungen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Lohn- und Buchhaltungsbüros interessieren dürften, gibt es ebenfalls beim Mutterschutz und bei der Betriebsrente sowie bei diversen Versicherungen. Einen allgemeinen Überblick zu diesen Themen finden Sie in diesem Artikel. Bild: pixabay.com / coyot

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