Immobilien & Fassaden renovieren – darauf muss beim Gerüst geachtet werden

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Wenn Sie planen, Ihre Immobilie zu renovieren oder Ihre Hausfassade zu erneuern, kommen Sie ohne Gerüst nicht aus; ab einer Höhe von drei Metern müssen Sie dieses nutzen. Wer hier selbst Hand anlegt, muss genau wissen, was er tut – sonst sind Arbeits- und Betriebssicherheit gefährdet. Auf was Sie als Bauherr oder Bauleiter beim Aufbau eines Arbeitsgerüsts durch den Gerüstbauer achten müssen, erfahren Sie hier.

Nötige Vorbereitungen treffen

Gerüst am Haus zur RenovierungEin standfestes Gerüst ist zwingende Voraussetzung für sicheres und unfallfreies Arbeiten. Neben dem Bauherrn ist der jeweilige Gerüstbauer ist für die ordnungsgemäße Verwendung und die Betriebssicherheit zuständig. Er muss den Aufbau des zu renovierenden Hauses kennen und alle baulichen Auflagen diesbezüglich beachten, die hauptsächlich in der DIN 4420 geregelt sind. Im Vorweg muss sichergestellt werden, dass der Untergrund ausreichend tragfähig ist bzw. weiche Untergründe durch Unterlegen von Massivhölzern gesichert werden. Zu elektrischen Kabeln muss ein Mindest-Schutzabstand gehalten werden und das Gerüst darf nur mit zugelassenen Vorrichtungen und Spezialdübeln an einer Hauswand aufgestellt werden. Falls an der Fassade später ein Wärmedämmverbundsystem installiert werden soll, muss der Abstand des Gerüstes darauf abgestimmt sein.

Kennzeichnungen & Betriebssicherheit

Das Gerüst muss an einer gut sichtbaren Stelle mit technischen Kennzeichnungen versehen sein. Dazu gehören: „DIN EN 12811“, die Breiten- sowie die Lastklasse und die Firma des Gerüstherstellers. Gerüste müssen vor jedem Benutzen geprüft werden, doch als Bauleiter sind Sie auch für das ordnungsgemäße Aufstellen zuständig. Die hier essentiellen Punkte:
  • Jede Gerüstlage muss mit ausreichend Belägen gesichert sein.
  • Es müssen sichere Aufstiege (Treppentürme oder Leitergänge) vorhanden sein.
  • Der maximale Gerüstabstand von 30 cm Entfernung zum Haus muss gegeben sein.
  • Alle Gerüstbeläge müssen unbeschädigt und in gutem Zustand sein und dürfen nicht wippen oder abheben.
  • Alle Gerüstlagen über zwei Metern müssen mit einem dreiteiligen Seitenschutz versehen sein (Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett).
  • Sämtliche spannungsführenden Leitungen im Gerüstbereich müssen abgedeckt sein.
  • Verwendete Hebezeuge wie Bauseilzüge oder Handhebezeuge müssen den gültigen Maschinenrichtlinien entsprechen und Energiezuführungsgerätschaften eine genügende Schutzart aufweisen (weitere Infos dazu hier).
  • Wird das Gerüst in öffentlichem Bereich aufgestellt, muss ein Schutzdach vorhanden sein.
Jede Baufirma, die das Gerüst mitbenutzt, ist für die ordnungsgemäße Verwendung mitverantwortlich. Vor der Prüfung darf das Gerüst keinesfalls benutzt werden, und sollten Mängel festgestellt werden, darf es im entsprechenden Bereich nicht genutzt werden. Materialien oder Werkzeuge dürfen nicht abgeworfen werden und auf Fanggerüsten dürfen solche auch nicht gelagert werden. Arbeiter dürfen das Baugerüst nur über die sicheren Zugänge betreten und jegliche Veränderungen dürfen nur durch den Gerüstbauer vorgenommen werden. Gerüstarbeiten sind durch mehrere „DINs“, Normen des Deutschen Instituts für Normungen, geschützt. Die DIN 4420 behandelt die „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit“ und die DIN 18451 alle Leistungen rund um die Gerüstbauarbeiten. http://pixabay.com - Foto

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